Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vogel Spezialkran & Transporte GmbH
Version I; gültig ab 23. April 2025
1. Allgemeine Informationen und Geltungsbereich
Das Unternehmen Vogel Spezialkran & Transporte GmbH (nachfolgend „Vogel Spezialkran“) ist eine im Handelsregister des Kantons Luzern eingetragene GmbH, welche den Betrieb eines Transportunternehmens bezweckt mit Fokus auf Warentransport und Kranarbeit.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln den Abschluss, Inhalt und die Abwicklung von Verträgen zwischen der Vogel Spezialkran und Kunden für obengenannte Dienstleistungen.
Enthalten individuelle Vereinbarungen und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die Bestimmungen der individuellen Vereinbarung denjenigen der AGB vor. Sind jedoch die Bestimmungen der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.
Die AGB gelten durch die Absetzung einer Auftragsanfrage durch den Kunden als akzeptiert.
Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausgeschlossen.
2. Vertragsschluss
Die von Vogel Spezialkran publizierten Leistungsbeschreibungen (z.B. im Internet oder in den Verkaufsunterlagen) stellen keine verbindlichen Angebote dar. Sie dienen der Informationsvermittlung über die Dienstleistungen und vereinfachen es dem Kunden bei Vogel Spezialkran eine Anfrage zu stellen. Die Auftragsanfrage kann per Telefon, Webseiten-Formular oder E-Mail erfolgen. Mit Absenden der Auftragsanfrage gelten die AGB als akzeptiert. Der Vertrag entsteht durch fristgerechte Annahme der individuellen Offerte. Ist auf der Offerte nichts Abweichendes festgehalten, so ist diese während 10 Tagen gültig.
3. Ausführung
Über die Art der Ausführung und die Eignung der Wetterbedingungen entscheidet die Vogel Spezialkran. Werden Aufgaben der Vogel Spezialkran auf Wunsch des Kunden von diesem selbst oder von durch ihn bestellten Hilfspersonen oder anderen Dritten ausgeführt, so haftet der Kunde für die fach- und sachgerechte Ausführung und allfällige daraus entstandene Schäden.
Werden Vogel Spezialkran Arbeiten aufgetragen, deren sichere Ausführung nicht gewährleistet werden kann, kann die Vogel Spezialkran die Ausführung sofort und ohne Kostenfolge für die Vogel Spezialkran ablehnen oder einstellen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Allgemeines
Für einen reibungslosen Ablauf der Dienstleistung ist die Vogel Spezialkran auf die Mitwirkung und Informationsvermittlung des Kunden angewiesen.
Der Kunde bietet Vogel Spezialkran jede zumutbare Unterstützung, die zur Erbringung der Dienstleistung benötigt wird oder vernünftigerweise erforderlich ist. Vogel Spezialkran sind sämtliche für die Vertragserfüllung relevanten Informationen innert nützlicher Frist schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde hat ab der Auftragsanfrage eine verantwortliche Kontaktperson zu stellen, welche Auskunft über die Spezifikationen des Auftrages und der Gegebenheiten geben und vor Ort Instruktionen erteilen kann.
Es ist die Pflicht des Kunden sicherzustellen, dass die Vogel Spezialkran mit dem jeweilig eingesetzten Fahrzeug gefahr- und schadlos zum Einsatzort heran- bzw. davon wegfahren und das Fahrzeug an einem geeigneten Ort abstellen kann. Besonderes Augenmerk ist auf die Breite der Zufahrt und die Tragfähigkeit (insb. bei Brücken, Tiefgaragen, Kellern etc.) des Zufahrtsweges sowie des Standplatzes zu legen. Vogel Spezialkran informiert den Kunden auf Anfrage vorab über die Grösse und das Gewicht des jeweils einzusetzenden Fahrzeugs.
Allfällige behördliche oder gesetzliche Einschränkungen in Bezug auf die Zu- und Wegfahrt sowie bezüglich des Standplatzes sind Vogel Spezialkran bei der Auftragsanfrage, spätestens jedoch zwei Tage vor der Auftragsausführung mitzuteilen. Gleiches gilt für die Nähe vom Ausführungsort zu allf. sicherheitsrelevanten Werken wie z.B. Starkstromleitungen. Es ist Sache des Kunden die notwendigen Sicherheitsmassnahmen vorzunehmen, um die Risiken möglichst zu minimieren und allfällig von den Arbeiten betroffene Dritte zu informieren.
4.2 Ausführungsort
Während der Auftragsausführung muss Vogel Spezialkran genügend Platz für die Dienstleistungserbringung zur Verfügung stehen. Es ist zu beachten, dass das Fahrzeug allf. Stützinstrumente oder Abladebahnen ausfahren muss, welche einige Meter in Anspruch nehmen können. Des Weiteren muss genügend Platz für das Rotieren des Kranes zur Verfügung stehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sich keine Personen in unmittelbarer Nähe der Ausführarbeiten befinden, sofern deren Aufgabe nicht explizit mit der Vogel Spezialkran abgesprochen wurde. Es ist strengstens verboten sich unter eine schwebenden Last aufzuhalten oder darunter durchzulaufen. Der Kunde hat dafür geeignete Massnahmen (z.B. Absperrungen) vorzunehmen.
4.3 Informationen zum Transport- und Hebegut
Der Kunde hat Vogel Spezialkran innert nützlicher Frist alle sachdienlichen Informationen zum Transportund Hebegut schriftlich bekanntzugeben. Insbesondere hat er wahrheitsgetreue Angaben zu den Massen und dem Gewicht sowie zu allf. ungewöhnlichen Formaten und der Gewichtsverteilungen zu machen. Der Kunde hat der Vogel Spezialkran zudem bei der Auftragsanfrage schriftlich den Wert des Transport- und Hebeguts mitzuteilen. Ebenfalls muss der Kunde anzeigen, wenn das Gut beim Transport besonders vor Witterung oder anderen Einflüssen geschützt werden muss.
4.4 Vorbereitung Transport- und Hebegut
Der Kunde hat das Transport- bzw. Hebegut in sach- und fachgerechter Art für den Transport vorzubereiten (insb. der Traglast entsprechende Anschlagpunkte anbringen, Fläche für Saugnäpfe bei Glastransport freihalten, bewegliche Teile festmachen oder Flüssigkeiten entfernen etc.) und die Ware ausreichend zu schützen. Fragile Transport- und Hebegüter sind gut sichtbar als solche zu kennzeichnen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exkl. MWST. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde erfolgt die Rechnungstellung nach Abschluss der Dienstleistung und die Rechnung ist innert 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Vogel Spezialkran ist berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 50% der voraussichtlichen Gesamtkosten zu verlangen. Der Vogel Spezialkran im Rahmen der Vertragsabwicklung auferlegte Gebühren oder entstandene Auslagen (z.B. für die Einholung von Bewilligungen oder Gutachten o.Ä., die Benutzung von öffentlichem oder privatem Grund, für von der Vogel Spezialkran erfolgte Korrespondenz mit Dritten etc.) werden zusätzlich verrechnet. Ist nichts Abweichendes vereinbart so gilt für Zeitaufwand ein Stundenansatz von CHF 85.
Der Kunde ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
Kommt ein Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nach, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall ist die Vogel Spezialkran berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Zudem kann dem Kunden für jede Zahlungserinnerung eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30 berechnet werden.
Im Falle verzögerter (An-)Zahlung ist die Vogel Spezialkran berechtigt, Dienstleistungen einzustellen, bis der fällige Betrag vollumfänglich bezahlt ist und bei Teilzahlungen der Restbetrag mittels Bankgarantie oder Hinterlegung sichergestellt ist. Die Vogel Spezialkran zeigt dem Kunden die Einstellung der Dienstleistungen an. Für Schäden aus einer Leistungsverzögerung, die durch Verzug des Kunden entsteht, übernimmt die Vogel Spezialkran keine Haftung. Die Einstellung der Dienstleistungen durch die Vogel Spezialkran befreit den Kunden nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen.
Rechnungstellungen an Dritte auf Anweisung des Kunden gelten nicht als Einwilligung zum Schuldner- bzw. Parteiwechsel. Der Kunde haftet weiterhin für die Forderung.
6. Ausführungstermine
Bei Vereinbarung einer festen Frist oder bestimmten Ausführungsterminen können Verzögerungen, deren Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Vogel Spezialkran liegt, wie z.B. ungeeignete Wetterverhältnisse, verspätete bzw. unterlassene Erfüllung von Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten des Kunden, verzögerte bzw. unterlassene Vorbereitungshandlungen und Leistungen des Kunden oder Dritten, fehlende Bewilligungen etc., eine Verlängerung einer vereinbarten Frist oder eine Terminverschiebung zur Folge haben. Die Vogel Spezialkran kann für diese Verzögerungen (und daraus resultierende Schäden) nicht haftbar gemacht werden. Sämtliche dadurch anfallenden Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
Kann eine vereinbarte Frist oder ein bestimmter Ausführungstermin aus Gründen, deren Ursache im Verantwortungsbereich der Vogel Spezialkran liegt, wider Erwarten nicht eingehalten werden, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von wenigstens 5 Tagen anzusetzen.
7. Unterakkordanten
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist die Vogel Spezialkran berechtigt, Arbeiten durch einen Unterakkordanten ausführen zu lassen. Hat die Vogel Spezialkran vom Kunden bestimmte Unterakkordanten zu berücksichtigen, so trifft die Vogel Spezialkran diesbezüglich keine Überwachungs-, Prüfungs- oder Abmahnungspflicht. Die Vogel Spezialkran hat den Kunden jedoch über offensichtliche Mängel und fehlende Fachkenntnisse oder andere Risiken zu informieren, sofern sie davon Kenntnis erlangt.
8. Datenschutz
Vogel Spezialkran beachtet bei der Datenbearbeitung die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Vogel Spezialkran bearbeitet die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis notwendigen Daten (z.B. Personalien, Standorte, E-Mail-Adresse, Kreditkartendaten, etc.). Vogel Spezialkran ist zudem zur Vertragsabwicklung und Durchsetzung von Ansprüchen zur Datenweitergabe an Dritte (z.B. Unterakkordanten, Inkassobevollmächtigte etc.) befugt.
9. Mängel und Haftung
Der Kunde oder eine von ihm bestimmte Person hat das Transport- und Hebegut beim Abladeort sofort zu untersuchen und allfällige Mängel spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu rügen. Es ist Vogel Spezialkran vor, während und nach der Ausführung gestattet, Foto- und Videoaufnahmen des Transportgutes anzufertigen.
Der Kunde haftet für alle durch ihn oder seinen Hilfspersonen aktiv oder passiv verursachten Schäden. Darunter fallen zum Beispiel aber nicht abschliessend Schäden aufgrund:
- Falscher oder unvollständiger Angaben (z.B. Ausführungsort, Transport- und Hebegut)
- Falscher oder unvollständiger Angaben über die Tragfähigkeit der zu befahrenen Flächen
- Unzureichender Verpackung des Transport- und Hebeguts
- Unzureichender Anschlagpunkte am Transport- und Hebegut
- Zur Verfügungstellung unzureichender Anschlagmittel und Anschlagpunkte
- Fehlender oder unzureichender Bewilligungen
Vogel Spezialkran haftet für direkte Schäden, die sie im Rahmen der Vertragsausführung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Wo dies gesetzlich zulässig ist (leichte und mittlere Fahrlässigkeit) haftet sie jedoch pro Schadenereignis maximal bis zu einem Betrag von CHF 150’000.
Keine Haftung wird für Schäden an Bodenbelägen wie Vorplätzen, Rasen und Platten etc. übernommen. Verschmutzungen die durch die Ausführung entstanden sind werden nach dem Massstab „Besenrein“ gesäubert. Vogel Spezialkran übernimmt jedoch keine Haftung für Verschmutzungen, die nicht mit angemessenem Aufwand beseitigt werden können.
Die Haftung der Vogel Spezialkran für entgangenen Gewinn, jegliche indirekten Schäden und Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen.
Eine Haftung der Vogel Spezialkran für fehlerhafte Leistungen von Hilfspersonen erfolgt ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Zusammenhang mit der Auswahl und Instruktion der Dritten und anderen Hilfspersonen. Eine darüberhinausgehende Haftung von Vogel Spezialkran ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt eine Haftung der Betriebsangehörigen der Vogel Spezialkran für Absicht und Grobfahrlässigkeit.
10. Versicherung
Die Vogel Spezialkran empfiehlt generell aber insbesondere bei empfindlichen und/oder hochwertigen Transport- und Hebegütern, den Abschluss einer Transportversicherung.
Eine entsprechende Transportversicherung wird durch die Vogel Spezialkran auf schriftlichen und zeitgerechten Antrag des Kunden im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
11. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der übrigen Vereinbarungen unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB oder die übrigen Vereinbarungen eine Regelungslücke enthalten sollten.
12. Formvorschriften
Wo vorliegend Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, ist die Kommunikation per E-Mail dieser gleichgestellt.
13. Änderungen
Vogel Spezialkran ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Für den Kunden gilt die bei Vertragsschluss geltende Version. Werden die AGB in der Zeit zwischen Anfrage und Annahme geändert, so wird der Kunde vor Vertragsschluss über die neue Version informiert. Zieht er seine Anfrage nicht innert angemessener Frist zurück, so ist Vogel Spezialkran berechtigt, den Vertrag mit den neuen AGB zu schliessen.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Vogel Spezialkran. Vogel Spezialkran bleibt jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
Vogel Spezialkran & Transporte GmbH